Bisher gab es am Stuttgarter Flughafen im Aufgabenbereich der Securitas Aviation keinen Grund für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung Kurzarbeit. Denn den mit dem anfallenden Arbeitsvolumen waren die gesetzlichen Anforderungen für Kurzarbeitergeld nicht erfüllt und somit bestand keine zwingende Notwendigkeit eines Abschlusses einer Betriebsvereinbarung.
Der Betriebsrat hat selbstverständlich Offenheit für Verhandlungen zum Abschluss einer solchen Vereinbarung gezeigt, sind doch die Rahmenbedingungen in diesen Zeiten offenkundig.
Nun begibt sich die Arbeitgeberseite jedoch nach bereits einem Verhandlungsgespräch auf den Weg die Einigungsstelle anzurufen. Dies erschwert erheblich die Verhandlungen für den Betriebsrat, zumal diesem bisher noch nicht alle Rahmenbedingungen für eine Bewertung bzw. abschließenden Meinungsbildung für die Verhandlungen bekannt sind.
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